| Christine
Kopf "Der Schein der Neutralität" - Institutionelle Filmzensur in der Weimarer Republik |
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1. Das Reichlichtspielgesetz: Einführung, Inhalt und Auslegung, Novellierungen 2. Institutionenstruktur und Prüfpraxis
1. Das Reichlichtspielgesetz: Einführung, Inhalt und Auslegung, Novellierungen "Es ist immer und immer das eine erotische Element, das in den Vordergrund gestellt wird" hielt der konservative protestantische Theologe Reinhard Mumm der Nationalversammlung 1919 vor und bezeichnete die Fülle von sogenannten "Sitten- und Aufklärungsfilmen", die seit der Aufhebung der Filmzensur im November 1918 in die Kinos kamen, als "Volksverwüstung schlimmster Art" und das Kino selbst als "Volksseuche". [Zu Mumm vgl. Barbian 1993 und Mühl-Benninghaus 1988]. Unter anderem dieser im Namen der DVP und DNVP vorgetragenen Interpellation und anderen Aktivitäten Mumms ist die Ausnahmeregelung im Artikel 118 der am 11. August 1919 verabschiedeten Weimarer Verfassung zu verdanken. Dort steht zu lesen: "Eine Zensur findet nicht statt, doch können für Lichtspiele durch Gesetz abweichende Bestimmungen getroffen werden." Im Artikel 7 war die Zuständigkeit für die Gesetzgebung im Lichtspielwesen dem Reich übertragen worden. Neun Monate später kam der Reichstag der Möglichkeit nach, die man sich in der Verfassung offengehalten hatte: Am 12. Mai 1920 wurde das Reichslichtspielgesetz verabschiedet. Nur die USDP hatte dem bis zuletzt Widerstand entgegengesetzt. Klaus Petersen [1995] weist darauf hin, dass das RLG das einzige Zensurgesetz im Sinne des formellen Zensurbegriffs der Verfassung war - demnach mussten alle Filme (inklusive des Werbematerials) vor ihrer öffentlichen Vorführung erst genehmigt werden. Die zweite Ausnahme betrifft die Literatur. Mit dem "Schmutz- und Schundgesetz" vom 18.12.26 wurde auch für diesen Bereich eine Zensur eingeführt, die allerdings erst (und das ist der wesentliche Unterschied!) nach der Publikation einsetzte. Bestimmte Schriften wurden indiziert und waren dadurch in ihrer Vertriebsmöglichkeit eingeschränkt. Das Reichslichtspielgesetz zählt im ersten Paragraphen die absoluten Verbotsgründe auf. Demnach ist die Zulassung zu versagen, wenn die Prüfung ergibt, dass "die Vorführung des Bildstreifens geeignet ist, die öffentliche Ordnung oder Sicherheit zu gefährden, das religiöse Empfinden zu verletzen, verrohend oder entsittlichend zu wirken, das deutsche Ansehen oder die Beziehungen Deutschlands zu auswärtigen Staaten zu gefährden." Darüber hinaus enthält §3 zusätzliche Einschränkungen zum Schutz der Jugend: "Bildstreifen, zu deren Vorführung Jugendliche unter achtzehn Jahren zugelassen werden sollen, bedürfen besonderer Zulassung. Von der Vorführung vor Jugendlichen sind außer den im §1 Abs. 2 verbotenen alle Bildstreifen auszuschließen, von welchen eine schädliche Einwirkung auf die sittliche, geistige oder gesundheitliche Entwicklung oder eine Überreizung der Phantasie der Jugendlichen zu besorgen ist." Die Verbotsgründe
ließen den Zensoren einen weiten Interpretationsspielraum. Wie sie
im Allgemeinen ausgelegt wurden, soll im Folgenden kurz erläutert
werden, als Quellen dienten dabei zeitgenössische Kommentare zum
RLG: Auf Betreiben der
SPD und DDP fand die sogenannte "Tendenzklausel" Eingang in
das RLG. Danach durfte die Zulassung eines Bildstreifens "wegen einer
politischen, sozialen, religiösen, ethischen oder Weltanschauungstendenz
als solcher nicht versagt werden." Die Genehmigung sollte auch nicht
aus "Gründen, die außerhalb des Inhalts des Bildstreifens
liegen" verweigert werden. Damit waren unter anderem "Angriffe,
die in der Presse oder sonst in der Öffentlichkeit gegen die Vorführung
eines Bildstreifens erhoben werden" gemeint - die Realität in
der Weimarer Republik sah bekanntermaßen anders aus, öffentliche
Debatten, Zeitungsartikel und organisierte Unruhen rund um einen Film
hatten - im Guten, wie im Schlechten - sehr wohl Einfluss auf Prüfentscheidungen,
wie die Fälle Panzerkreuzer
Potemkin und All
Quiet on the Western Front vielleicht am deutlichsten zeigen. "Dieses sonderbare Wesen vereinigt in sich die Geistigkeit eines Bewohners der deutschen Großstadt, der deutschen Kleinstadt und des deutschen Dorfes [...] und zwar sowohl des norddeutschen wie des süddeutschen; es gehört als gläubiges Mitglied der katholischen und protestantischen Kirche an und huldigt dabei einer freigeistigen Weltanschauung; es errötet, wo eine anständige Frau erröten würde [...] hat jedoch Verständnis für gewisse Derbheiten, wie ein an Stammtischen verkehrender Mann. Gesehen hat es noch niemand; aber die Mitglieder der Prüfstellen wissen von ihm mit Sicherheit, dass es trotz seiner erstaunlichen Vielseitigkeit bedauerlich töricht ist und alles, was sie selber ohne weiteres verstehen und richtig bewerten, vollkommen missversteht." Das Reichslichtspielgesetz
erfuhr mehrere Novellierungen. Hier soll nur kurz auf die wichtigsten
eingegangen werden. Die Änderung vom 31. März 1931 läuft
in der Fachliteratur, aber auch schon bei den Zeitgenossen unter dem Namen
"Lex Remarque", weil sie als Reaktion auf die Umstände
der Zulassung von All Quiet on the Western Front entstanden ist. Sie betrifft
den §2 des Reichslichtspielgesetzes. Im Oktober 1931 wurde im Zusammenhang mit der "dritten Notverordnung zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen" ein weiterer absoluter Verbotsgrund in den §1 des RLG aufgenommen und rückte an erste Stelle. Die Zulassung ist nun zu versagen, wenn "lebenswichtige Interessen des Staates" gefährdet werden. Außerdem konnte die weitere Vorführung eines Films, gegen den ein Widerrufsantrag gestellt worden war, bis zur Entscheidung durch die Oberprüfstelle verboten werden. [Vgl. Barbian 1993, S. 62f.] Der Reichsinnenminister hatte nun - eine weitere wichtige Neuerung - ebenfalls Widerrufsrecht. Im Jahr der sogenannten "Machtergreifung" der Nationalsozialisten veränderte sich äußerlich an der institutionellen Filmzensur nur wenig - die Prüf- und Oberprüfstellen, die zuvor im Zuständigkeitsbereich des Reichsinnenministeriums angesiedelt waren, gehörten ab März in den Kompetenzbereich des neugegründeten Reichsministerium für Volksaufklärung und Propaganda. Erst 1934 erfuhr das RLG eine weitere Novellierung (die Verletzung des nationalsozialistischen, sittlichen und künstlerischen Empfindens wird als absoluter Verbotsgrund aufgenommen) und die Prüfpraxis ändert sich. Nun wurden bereits die Manuskripte und Drehbücher durch den neu eingesetzten Reichsfilmdramaturg kontrolliert (zumindest eine Zeitlang, Klaus Kreimeier hat in der UFA-Story daraufhin gewiesen, dass der Reichsfilmdramaturg auf wenig Gegenliebe bei der Filmindustrie stieß). Goebbels lässt Nachprüfungen von bereits zensierten Filmen anordnen (darunter fallen dann auch so erfolgreiche UFA-Filme wie: Der Kongreß tanzt oder Die Drei von der Tankstelle - beide werden 1937 verboten). Bevor ich nun näher
auf die Institutionenstruktur und Prüfpraxis eingehe, soll noch kurz
auf die Gesetze zur Einfuhr ausländischer Filme hingewiesen werden.
Im Juli 1930 erließ die Regierung das Gesetz über die Vorführung
ausländischer Bildstreifen "zur Wahrung der kulturellen Interessen
im deutschen Lichtspielwesen", das bedeutet im Klartext, Limitierung
des Film-Imports zum Schutz der nationalen Filmproduktion. Nach der dritten Verordnung über die Vorführung ausländischer Bildstreifen vom 28.6.1932 konnte die Erteilung von Einfuhrgenehmigung für Filme verweigert werden, "deren Hersteller trotz Verwarnung durch die zuständigen deutschen Stellen Bildstreifen in der Welt weiter vertreiben, die eine dem deutschen Ansehen abträgliche Tendenz oder Wirkung haben oder die in einem Staate hergestellt sind, in dem die Verwertung deutscher Bildstreifen unter erschwerende Bedingungen gestellt ist." (§13b) Am 28. Juni 1933 definiert Goebbels neu, was unter einem "deutschen" Film zu verstehen ist: alle Beteiligten einer Filmcrew müssen nicht nur einen deutschen Pass besitzen, sondern "deutsch" von der Herkunft her sein, sonst wird der Film als ein ausländischer behandelt und unterliegt damit den Kontigentbestimmungen. 2. Institutionenstruktur und Prüfpraxis Vor dem ersten Weltkrieg
unterlag die Filmzensur der örtlichen Polizeibehörde. Nun wurden
"an den Hauptsitzen der Filmindustrie", in Berlin und München
jeweils eine Filmprüfstelle eingerichtet. Die Prüfstellen waren
"höhere, dem Reichsminister des Innern unterstellte Reichsbehörden",
ausgestattet mit gerichtlichen Funktionen. Ihre Entscheide galten, zumindest
theoretisch, im ganzen Reich. Die Prüfstellen entschieden über
Filme in Prüfkammern, deren Zusammensetzung gesetzlich festgelegt
war. Die Länderregierungen konnten Antrag auf Widerruf der Entscheidung
stellen. Dann wurde die den Prüfstellen übergeordnete Instanz
aktiv, die Oberprüfstelle, ebenfalls in Berlin ansässig. Den Prüfstellen standen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: Der Film konnte unbeschränkt für das ganze Reich zugelassen, ab 18 Jahren genehmigt oder komplett verboten werden. Seit dem Zusatz zum RLG im März 1931 war darüber hinaus auch eine Zulassung nur vor bestimmten Personenkreisen oder unter beschränkenden Vorführungsbedingungen möglich. Vor der Zulassung, und sei sie auch nur auf Erwachsene oder sonstige Kreise beschränkt, stand häufig der zum Teil massive Eingriff in die Filme. Positiv gewendet lautet der entsprechende Passus im RLG so: "Bildstreifen, bei denen die Gründe der Versagung der Zulassung nur hinsichtlich eines Teiles der dargestellten Vorgänge zutreffen, sind zuzulassen, wenn die beanstandeten Teile aus den zur Vorführung gelangenden Positiven ausgeschnitten und der Prüfstelle übergeben werden, auch der Prüfungsstelle Sicherheit dafür gegeben ist, dass die beanstandeten Teile nicht verbreitet werden." Ernst Seeger (der Leiter der Oberprüfstelle) erläutert dazu: "in solchem Falle würde es eine unnötige wirtschaftliche Schädigung der Industrie bedeuten, wollte man gleichwohl dem ganzen Bildstreifen die Zulassung versagen" [Seeger 19322, S.74]. Die "Arbeit mit der Schere" bezeichnet Seeger als seine wichtigste Tätigkeit. Neben detaillierten Schnittauflagen (die an der Positivkopie durchgeführt wurden und auf der Zulassungskarte vermerkt waren), gab es Veränderungen von Zwischentiteln und völlig neue Filmtitel. Außerdem bestanden die Behörden immer wieder auch auf inhaltlichen Veränderungen. Beispielsweise musste ein Attentat auf eine Staatsperson in ein Attentat auf eine Privatperson verändert werden. Angesichts der auch ästhetisch weitreichenden Folgen einer Filmprüfung überrascht es, dass die Zusammensetzung der Kammern keine Fachleute auf diesem Gebiet vorsah. Der beamtete Vorsitzende einer Prüfkammer konnte alleine die Zulassung eines Filmes verfügen. Nur im Falle von Bedenken gegen eine Zulassung wurde die aus fünf Personen bestehende Prüfkammer zusammengerufen. Neben dem Antragssteller waren die Beisitzer und eventuell Sachverständige geladen. Alle Prüfer wurden vom Reichsinnenminister berufen, ein Beisitzer sollte aus dem Lichtspielgewerbe stammen (Produzenten, Verleiher, Filmtheaterbesitzer), einer aus dem Bereich "Kunst und Literatur" und zwei aus "den Kreisen der auf den Gebieten der Volkswohlfahrt, der Volksbildung oder der Jugendwohlfahrt besonders erfahrene Personen" stammen. Bei Prüfkammern, die über die Zulassung für Jugendliche zu entscheiden hatten, lud man zusätzlich auch einen Jugendlichen "nach Bestimmung der Ausschüsse für Jugendwohlfahrt" ein. Er durfte zwar nicht mitentscheiden, aber seine Meinung wurde angehört. Der "Oberzensor"
der Weimarer Republik war Ministerialrat Dr. Ernst Seeger. Der Cinegraph-Eintrag zu Ernst Seeger weist daraufhin, dass dieses Stück Beamtenlyrik später in der nationalsozialistischen Hetzschrift "Film-Kunst', Film-Kohn, Film-Korruption" im Kapitel "Sieg der Idee" zitiert wird. Eine Vorstellung von den Mengen der geprüften Filme und den entsprechenden Entscheidungen kann folgende Statistik geben, als Quelle diente das Jahrbuch der Filmindustrie, das 1933 erschien und folgende Angaben für 1930 und 1931 macht: 1. Entscheidungen der Filmprüfstellen in Berlin und München geprüfte Filme 1930: 3037 (davon 585 ausländische) allgemein zugelassen:
2644 (kein Hinweis darauf, wie viele davon mit geprüfte Filme 1931: 2658 (davon 465 ausländische) allgemein zugelassen:
2315
geprüfte Filme
1930: 20 geprüfte Filme
1931: 19
Im Zentrum von COLLATE
sollen die Dokumente stehen. Beim Deutschen Filminstitut werden das vor
allem die Entscheide der Oberprüfstelle sein. Das folgende ist der
Beginn einer Auseinandersetzung mit diesen Entscheiden. Ich habe mir eine
Gruppe von Filmen ausgesucht und die dazugehörigen Dokumente daraufhin
gelesen, welche Entscheidungen die Oberprüfstelle fällt und
wie sie sie begründet. Ich war auf der Suche nach Argumentationsstrukturen.
Dabei hatte ich eine bestimmte These im Kopf. Sie stammt von Wolfgang
Petzet, den ich schon zu Anfang zitierte, mit seiner Beschreibung des
durchschnittlichen Kinozuschauers. Petzet hat 1931 eine Publikation mit
dem Titel "Verbotene Filme. Eine Streitschrift" herausgebracht,
in der er sich mit dem Reichslichtspielgesetz, dem "Politischen Apparat"
aus Prüfstellen, Sachverständigen und Reichsinnenminister und
der Produktion im Zeichen der Zensur scharfsinnig auseinandersetzt. Seine
Untersuchung basiert auf einer dauerhaften Beobachtung von Meldungen und
Informationen, die zum Thema Filmzensur in die Presse gelangten. Offenbar
lagen ihm aber auch einige interne Informationen vor (die Entscheide waren
ja im Normalfall nicht öffentlich zugänglich, nur das Ergebnis
der Prüfungen wurde veröffentlicht). So lautet sein Dank am
Ende: "Manchen, die mir bei der Arbeit durch Anregungen und Überlassung
von Material geholfen haben, kann ich an dieser Stelle nicht meinen Dank
dafür sagen."[S. 52]. Kann man wirklich keine Strukturen in der Urteilsbildung ausmachen? Fand Zensur also willkürlich statt? Wovon hängt es ab, wie die Oberprüfstelle entscheidet? Diese Fragen beschäftigten mich bei der Lektüre der Dokumente. Ich habe mir eine kleine Auswahl von Filmtiteln zusammengestellt (15) und die Entscheide nach bestimmten Kriterien in einer Tabelle erfasst. Bei den Filmen handelt es sich um Wahl- und Propaganda- bzw. Reportagefilme von Parteien, Verbänden und Vereinigungen verschiedener politischer Herkunft. Darunter SPD, KPD, NSDAP, Rotsport und eben Wehrverbände wie "Der Stahlhelm". Diese Filme haben alle eines gemeinsam. Bei ihrer Filmzensurprüfung werden zwei Punkte des RLG verhandelt: 1. Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und 2. Die Gefährdung der Beziehungen zu ausländischen Staaten. Auf die Entscheide von drei Filmen, die Ereignisse des Stahlhelms - des größten Wehrverbandes in der Weimarer Republik - dokumentieren, möchte ich nun näher eingehen. Liest man die Entscheide
der Oberprüfstelle Berlin zu den drei Stahlhelmfilmen "Der Stahlhelmtag
in Hamburg" (1928), "Mitteldeutscher Stahlhelmsporttag in Halle",
1928 (auch FPS-Entscheid), und "Der Stahlhelm am Rhein", 1930
fällt zunächst ins Auge, wie hoch die Beteiligung von Sachverständigen
am Prüfprozess war: drei und einmal sogar fünf Gutachter wurden
- zusätzlich zu den fünf Personen der Prüfkammer! - befragt.
Darunter interessanterweise immer ein Vertreter des Reichswehrministeriums,
außerdem Vertreter des Reichinnenministeriums und des Auswärtigen
Amtes, des preußischen Innenministeriums und in einer Sitzung auch
der Reichskommissar für die Überwachung der öffentlichen
Ordnung. Die Filmprüfstelle
Berlin verbietet am 22. Juni 1928 einige Szenen des Filmes "Stahlhelmtag
in Hamburg" nämlich "alle Teile, die geschlossene Formationen
des Stahlhelms in militärischer Aufmachung und Nachahmung militärischer
Bräuche zeigen". Sie bezieht sich auf ein Entscheid der OFPS,
in der das Reichstreffen des Roten Frontkämpferbundes verboten worden
war, weil dieser Film beim Ausland den Eindruck erwecken müsse, Deutschland
rüste wieder auf. Des könne die Verhandlungen über die
Entwaffnungsbestimmungen erschweren. Die Filmprüfstelle verbietet
den Film, obwohl die schon in erster Instanz vernommene Sachverständigen
keine Bedenken haben. Dagegen legt die Produktionsfirma Beschwerde ein.
Also muss die Oberprüfstelle entscheiden und die schließt sich
dem Sachverständigen des Auswärtigen Amtes an, der zu Bedenken
gibt, dass die "Botschafterkonferenz von den früheren Auflösungsverlangen
der Stahlhelmverbände Abstand genommen hat" und den Verband
jetzt als "nicht-militärisch" anerkannt habe. (Was bei
einem Verband, der sich darüber definiert, dass seine Mitglieder
Frontsoldaten waren und der als Sammelbecken des militanten Nationalismus
der bürgerlichen Rechtsparteien gilt, doch verwundert). Für
die OFPS Grund genug, den Film von den bisherigen Schnittauflagen zu befreien
und unbeschränkt - auch vor Jugendlichen! - zuzulassen. Die Freigabe
vor Jugendlichen muss dem Stahlhelm ein besonderes Anliegen gewesen sein,
da er seit 1924 mit der reichsweiten Formierung des Jungstahlhelms begonnen
hatte. Entsprechend entscheidet sich die Filmprüfstelle Berlin, als sie drei Monate später wieder einen Stahlhelmfilm ("Mitteldeutscher Stahlhelmsporttag in Halle") zu beurteilen hat, zwar für kleinere Schnittauflagen, gibt den Film ansonsten aber zur Vorführung frei, auch vor Jugendlichen - obwohl die Gutachter dieses Mal Bedenken äußern. Der beamtete Vorsitzende der Filmprüfstelle wird seiner Pflicht gerecht und legt direkt Beschwerde gegen die Entscheidung der Prüfkammer ein, weil, so ist es dem Protokoll zu entnehmen: "der Auffassung der Sachverständigen des Reichsministeriums des Innern und des Preußischen Innenministeriums [...] nicht Genüge geleistet worden sei". Die letztgenannten Institutionen hatten für die Prüfung eines 534m langen Films (d.h. der Film ist 19 Minuten und 31 sek. lang!) je zwei Mitarbeiter geschickt, außerdem war ein Vertreter vom Auswärtigen Amt und des Reichswehrministeriums anwesend - allein an diesem Aufwand lässt sich ablesen, welche Macht man dem Medium Film zumaß. Nicht immer sind alle anwesenden Vertreter einer Meinung. Nach Ansicht des Sachverständigen des Reichswehrministeriums sind die im Film gezeigten Aktivitäten des Stahlhelms rein sportlicher Natur und stehen nicht im Widerspruch zum Artikel 177 des Friedensvertrages. Die Aktivitäten waren: mehrstündige Gepäckmärsche; Aufmärsche in Formationen mit Militärmusik; Parademärsche, die von früheren Reichswehroffizieren abgenommen werden sowie Übungen im Werfen von Handgranaten - dies alles in Felduniform mit Stulpenstiefel. Im Artikel 177 des Friedensvertrages steht, dass es Vereinigungen jeglicher Art verboten ist, sich mit militärischen Dingen zu befassen, insbesondere ihre Mitglieder in Waffenhandwerk oder im Gebrauch von Kriegswaffen auszubilden oder zu üben oder ausbilden oder üben zu lassen. Und noch eine weitere Hintergrundinformation, die in diesem Zusammenhang aufschlussreich ist: die Reichswehr rekrutierte aus dem Jungstahlhelm ihre Zeitfreiwilligen, stellte dem Stahlhelm ihre Sportplätze und andere Einrichtungen zur Verfügung. Eine direkte Subventionierung des Stahlhelms durch die Reichswehr lässt sich nicht nachweisen, die Gelder erreichten die Verbände aber auf indirektem Wege. [Tautz 1998, S.137] Zurück zum Entscheidungsprozeß der Oberprüfstelle: Der Meinung des Reichinnenministeriums (das Ministerium, dem die Oberprüfstelle untersteht), dass der Stahlhelm in neuester Zeit politische Aktivitäten gegen die bestehende Staatsform betreibt, schließt sich die Oberprüfstelle an und verbietet den Film ganz. Das Verbot begründet sie damit, dass der Film beim Betrachter den Eindruck wecke, als sei "der Stahlhelm eine zwar unbewaffnete, aber leicht zu bewaffnende Truppe, die sich auf militärische Weise für andere Zeiten rüstet und auch gerüstet erscheint." Dieser Einschätzung ist von heutiger Warte aus zuzustimmen. Nach 1933 gehen Teile des Verbandes in der SA auf. Joachim Tautz, der 1998 eine ausführliche Untersuchung über "Militaristische Jugendpolitik in der Weimarer Republik. Die Jugendorganisationen des Stahlhelm, Bund der Frontsoldaten" vorgelegt hat, kommt zu folgendem Schluss: "Alle Bemühungen der Behörden richteten sich darauf, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu vermeiden, es gebe geduldete militärische Übungen und Verbindungen des Stahlhelms mit der Reichswehr. Weder der militärisch angelegte(n) Stahlhelm-Sporttag noch der Vorbeimarsch der Stahlhelm-Fahnenkompanie vor der Reichswehr waren in irgendeiner Weise behindert worden, nur ihr Abbild und die damit enthüllende wie werbende Wirkung standen im Brennpunkt amtlicher Einwände. [Tautz 1998, S. 155] Zwei Jahre später verbietet die Filmprüfstelle Berlin zwei weitere Filme ähnlichen Sujets: "Ein Tag bei der Kyffhäuserjugend im Sommerlager Dillenburg" (Inhalt soweit dem Entscheid zu entnehmen: Appell, Ausmärsche, Schießausbildung mit Luftgewehr, Sanitätsübungen) und einen weiteren Stahlhelmfilm mit dem Titel "Der Stahlhelm am Rhein", der den 11. Reichsfrontsoldatentag in Koblenz dokumentiert. Über den Inhalt des letztgenannten Filmes ist dem Entscheid nichts Genaueres zu entnehmen. Das Berliner Tagblatt kommentiert das Ereignis wie folgt: "Das Geklirr mit nicht vorhandenen Waffen, wie es der Stahlhelm unter Assistenz italienischer Faschisten in Koblenz betrieb, ist sicher nicht günstig für Deutschlands außenpolitische Stellung. Das Verbot des Films, der den Aufmarsch zeigt, würde daran nichts ändern." Aber zum Verbot kommt es nicht, denn in beiden Fällen korrigiert die Oberprüfstelle den Entscheid: uneingeschränkte Zulassung im ganzen Reichsgebiet, auch für Jugendliche. Die zahlreichen Sachverständigen aus den genannten Institutionen hatten bereits in erster Instanz keine Bedenken gegen die Genehmigung geäußert. Ich zitiere den Passus, in dem die Zulassung begründet wird: "Nach der Rechtssprechung der Film-Oberprüfstelle ist ein Bildstreifen geeignet, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden, wenn er eine nach dem Gesetz vom 22.März 1921 [...] verbotene Betätigung im Sinne der Artikel 177, 178 des Friedensvertrags zur Darstellung bringt. Nach dem Gutachten der in erster Instanz vernommenen Sachverständigen des Reichswehrministeriums, des Reichsministeriums des Innern und eines des Auswärtigen Amtes ist in dem Bildstreifen nichts enthalten, was eine Verletzung der Vertragsbestimmungen darstellen könnte. [...] Da eine nach dem Gesetz verbotene Betätigung nicht vorliegt, kann vorliegend der Verbotsgrund der Gefährdung unserer Beziehungen zu auswärtigen Staaten nicht herangezogen werden. Der Anwendung des Verbotstatbestandes der Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Inland steht das Gutachten des Sachverständigen des Reichsinnenministeriums entgegen." (Kleiner Einschub: Artikel 178 des Friedensvertrages enthält übrigens folgenden Passus: Geht aus der Satzung oder dem Verhalten einer Vereinigung hervor, dass ihr Zweck im Widerspruch zu den Bestimmungen der Artikel 177, 178 des Friedensvertrages steht, so ist sie aufzulösen.) Im Entscheid zu dem Film der Kyffhäuserjugend sind die Gutachter der Ansicht, dass es sich nicht um militärische Übungen im Sinne des Friedensvertrags handelt. Ansonsten ist die Begründung fast gleichlautend, wird aber noch um folgenden Zusatz ergänzt: für die Anwendung des Verbotstatbestandes "Gefährdung der Beziehungen zu ausländischen Staaten" ist "nicht der Eindruck ausschlaggebend [...], den der Bildstreifen auf Deutschland abgeneigte Beschauer hervorrufen kann." Immerhin wird in diesem Zusatz wieder auf die offizielle Grundlage der Filmzensur rekurriert: die Wirkung auf den Zuschauer - in den vorher zitierten Passagen konnte doch der Eindruck entstehen, das RLG würde je nach Weisung politischer Institutionen ausgelegt. Klaus Petersen verweist im Zusammenhang der politischen Abhängigkeit der staatlichen Zensurstelle zurecht auf den inzwischen erfolgten Regierungswechsel: der während der SPD-Regierung unter Hermann Müller für die Filmzensur zuständige Reichsinnenminister Carl Severing war im März 1930 von dem Zentrums-Mann Joseph Wirth abgelöst worden. [Vgl. Petersen 1995, S. 266]. Zurück zu meinem Ausgangspunkt, zu der Frage nach Strukturen. Folgendes kann festgehalten werden: Auf der Suche nach Regelmäßigkeiten in den Entscheidungen der Filmzensur reicht es nicht, Ergebnisse abzuzählen. Die Analyse sollte den gesamten Prüfprozess, aber auch den politischen Hintergrund, miteinbeziehen. Das auch die Filmzensur in den letzten Jahren der Republik immer eindeutiger rechts Stellung bezog, dürfte niemand wirklich verwundern. Das heißt nicht, dass es nicht trotzdem spannend sein kann, Machenschaften auf die Spur zu kommen. Mich hat vor allem überrascht, wie geschickt dass staatliche Instrument "Filmzensur" angelegt ist. Da wäre zum einen das eingebaute Frühwarnsystem eines beamteten Vorsitzenden (was nicht im RLG verankert ist, von Seeger aber auf Dienstanweisung eines Reichinnenministers in die Ausführungsbestimmungen aufgenommen wurde), zum zweiten die Sachverständigen, die garantieren, dass die Filmprüfung ohne Verzögerung seismografisch auf politische Vorgaben reagieren kann (bei Uneinigkeiten unter den Sachverständigen, scheint mir die OFPS auf ihren Dienstherren zu hören) und zum dritten ein Reichslichtspielgesetz, dass unbestimmt genug ist, in alle gewünschten Richtungen ausgelegt zu werden. Am 3. Februar 1931 erschien in der Frankfurter Zeitung ein Artikel von Siegfried Kracauer mit dem Titel: "Es wird weiter verboten". Darin schreibt er: "Die Zensurmaßnahmen der Filmoberprüfstellen aber verleugnen den politischen Willen, maßen sich den Schein der Neutralität an und stützen sich auf windige Konstruktionen." Dieser Meinung kann ich mich nur anschließen. Die zitierten Autoren finden sich in der Literaturliste, mit einer Ausnahme: Joachim Tautz: Militaristische Jugendpolitik in der Weimarer Republik. Die Jugendorganisationen des Stahlhelm, Bund der Frontsoldaten: Jungstahlhelm und Scharnhorst, Bund deutscher Jungmannen. Regensburg 1998. |
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