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Kritiker aus den Reihen des Neuen Deutschen Films hatten an der ersten
Fassung des Gesetzes vor allem eines bemängelt: den vornehmlich wirtschaftlichen
Charakter der sogenannten Referenzfilmförderung. Grundsätzlich
erhielt seit dem 1. Januar 1968 jeder Produzent, der mit seinem Film in
den zwei Jahren seit der Uraufführung Bruttoverleiheinnahmen von
mindestens 500.000 Mark erzielt hatte, eine Förderung von 150.000
Mark. Bei den von der Filmbewertungsstelle Wiesbaden (FBW) ausgezeichneten
Filmen, sogenannten Prädikatsfilmen, genügten 300.000 Mark Verleiheinnahmen,
wobei drei "besonders wertvolle" Filme auch diese Grenze unterschreiten
durften. Prädikatsfilme und auch "gute Unterhaltungsfilme",
wie es im Gesetz hieß, konnten von der Filmförderungsanstalt
(FFA) zudem eine weitere, Zusatzbetrag genannte Förderung in Höhe
von 250.000 Mark erhalten. Gefördert wurde damit vor allem der wirtschaftliche
Erfolg, und den hatten deutsche Filme im Kino zu jener Zeit nicht zuletzt
mit Sexthemen, die aus Gründen des Jugendschutzes dem schärfsten
Konkurrenten Fernsehen verwehrt waren. Eine Reihe von fünf Oswalt
Kolle-Aufklärungsfilmen zum Beispiel schien Ende der sechziger, Anfang
der siebziger Jahre auf Goldene Leinwände geradezu abonniert zu sein.
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